Gesetzliche Grundlagen
Rechtliche Wegweiser
Strafrechtliche Unterbringung
gestützt auf eine Verfügung der einweisenden Behörde, u.a. gemäss Art. 5, Art. 9 oder Art. 15, Jugendstrafgesetz (JStG) sowie den entsprechenden Artikeln aus der Jugendstrafprozessordnung (JStPO)
Zivilrechtliche Einweisung
gestützt auf eine Verfügung der einweisenden Behörde, u.a. gemäss ZGB Art. 308/310 i.V. mit Art. 314b (FU), Ausnahme siehe unter Aufnahme/Voraussetzungen
Reglement über die Einschliessung von Jugendlichen im AHBasel
Art. 15, Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Massnahmen (JStVG) und Art. 11 des Kindes- und Erwachsenschutzgesetzes (KESG)
Subventionen
Art. 8 des Subventionsgesetzes Kanton Basel-Stadt vom 18. Oktober 1984
Statuten der Stiftung AHBasel
gemäss Stiftungsurkunde vom 18. Dezember 2009


