Voraussetzungen
Einweisung durch die Behörden
Strafrechtliche Einweisung
mit entsprechender Verfügung einer Strafverfolgungsbehörde
Zivilrechtliche Einweisung
u.a. nach ZGB Art. 308/10 i.V. mit Art. 314b (FU)
Freiwilliger Eintritt
Ein freiwilliger Eintritt ins AHBasel ist nur ausnahmsweise und nur in der offenen Abteilung möglich. In diesem Fall muss der Jugendliche minimal kooperationsbereit sein. Gegen seinen ausdrücklichen und erklärten Willen kann keine Platzierung erfolgen. Wenn Eltern ihren Sohn freiwillig im AHBasel platzieren wollen, bedarf es der vorgängigen Abklärung bzw. Empfehlung einer Fachstelle (Gemeindesozialdienst oder Jugend- und Familienberatung). Die Fachstelle muss den Jugendlichen während des Aufenthalts begleiten.
Merkblatt «Voraussetzungen und Rahmenbedingungen
für freiwillige Eintritte ins AHBasel»
Betriebliche Voraussetzungen
Bei Eintritt müssen die Einweisungsverfügung und das vollständig ausgefüllte Eintrittsformular vorliegen. Die einweisende Behörde stellt sicher, dass dem AHBasel spätestens in der ersten Aufenthaltswoche alle verfügbaren Akten, Berichte und Gutachten vorliegen.