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Sicherheit geht vor. Sie ist eng verbunden mit einer individuellen Betreuung.

Voraussetzungen

Einweisung durch die Behörden

Strafrechtliche Einweisung
mit entsprechender Verfügung einer Strafverfolgungsbehörde

Zivilrechtliche Einweisung
u.a. nach ZGB Art. 308/10 i.V. mit Art. 314b (FU)

Freiwilliger Eintritt

Ein freiwilliger Eintritt ins AHBasel ist nur ausnahmsweise und nur in der offenen Abteilung möglich. In diesem Fall muss der Jugendliche minimal kooperationsbereit sein. Gegen seinen ausdrücklichen und erklärten Willen kann keine Platzierung erfolgen. Wenn Eltern ihren Sohn freiwillig im AHBasel platzieren wollen, bedarf es der vorgängigen Abklärung bzw. Empfehlung einer Fachstelle (Gemeindesozialdienst oder Jugend- und Familienberatung). Die Fachstelle muss den Jugendlichen während des Aufenthalts begleiten.

Merkblatt «Voraussetzungen und Rahmenbedingungen
für freiwillige Eintritte ins AHBasel»

Betriebliche Voraussetzungen

Bei Eintritt müssen die Einweisungsverfügung und das vollständig ausgefüllte Eintrittsformular vorliegen. Die einweisende Behörde stellt sicher, dass dem AHBasel spätestens in der ersten Aufenthaltswoche alle verfügbaren Akten, Berichte und Gutachten vorliegen.

Sicherheit geht vor. Sie ist eng verbunden mit einer individuellen Betreuung.

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Kontakt

Stiftung AHBasel
Nonnenweg 76
4055 Basel

T 061 386 30 50
F 061 381 20 72

info@ahbasel.ch

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Impressum

© Stiftung AHBasel
www.ahbasel.ch

Gestaltung:
Neidhart Grafik, Hubert Neidhart
www.neidhart-grafik.ch

Texte:
TextVision, Bettina Hersberger
www.textvision.ch

Fotografie:
Axel Brog

Programmierung:
Urukai Multimedia, Simon Kägi
www.urukai.ch

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